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Vorsorgevollmacht - Patiententestament

Artikel: Jürgen Adrian, FA für Allgemeinmedizin, 57629 Müschenbach

Peter K., 45 Jahre, verheiratet, 2 Kinder, ist wohlauf. Wie jeden Morgen steht er auf, duscht und rasiert sich. Plötzlich wird ihm schwarz vor Augen. Er wird bewusstlos. Seine Ehefrau findet ihn erst ½ Stunde später – sie ist mit den Kindern schon eine Etage tiefer beim Frühstück...
Der herbeigerufene Notarzt muss Herrn K. reanimieren. Er hatte einen Herzinfarkt erlitten. Noch zwei Monate später ist er nicht bei Bewusstsein. Er wird beatmet und wird medikamentös behandelt.

Trotzdem rechnen die Ärzte nicht mehr damit, dass sein Zustand sich nochmals ändern könnte.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, einem Dritten Vollmacht für alle Rechtsgeschäfte für den Fall zu erteilen, dass man selber längerfristig oder dauerhaft dazu nicht mehr in der Lage ist.

Einen solchen Vordruck finden Sie unter:
Broschüre Patientenvollmacht des Bundeministeriums der Justiz

Hat Herr K. diese Vollmacht seiner Frau erteilt, kann diese alle notwendigen Dinge im geschäftlichen wie im privaten Bereich für ihren Mann erledigen; sie kann so z.B. Bankgeschäfte, die sonst beide Unterschriften bedürfen alleine abwickeln, mit Versicherungen, die ihr Mann abgeschlossen hat, rechtsverbindlich verhandeln, und Vieles mehr.

Patientenverfügung

Etwas schwieriger gestaltet sich die Verfassung einer Patientenverfügung. Sie dient dem Betroffenen dazu festzulegen, welche speziellen medizinischen Maßnahmen erfolgen oder unterlassen werden sollen, wenn selbst keine Entscheidungen mehr getroffen oder mitgeteilt werden können.

Will Peter K. über Jahre beatmet werden? Will er unter allen Umständen am Leben erhalten werden, auch wenn sein Gehirn nicht mehr arbeitet? Möchte er spirituellen / geistlichen Beistand?

Eine Patientenverfügung, die er in gesunden Zeiten verfasst hat, gibt – in diesem Fall wohl  seiner Frau – die Möglichkeit für ihn zu entscheiden. Sie entscheidet, wie sein mutmaßlicher Wille in dieser speziellen Situation aussähe – also wie er selber entscheiden würde, wenn er es könnte.

So kann sie basierend auf den Aussagen der Patientenverfügung gemeinsam mit den Ärzten über das weitere Vorgehen entscheiden. Wichtig beim Verfassen einer solchen Verfügung ist die handschriftliche Dokumentation und Unterschrift, die alle 2 Jahre erneuert werden soll.

Beispiele finden sie unter:
Broschüre Patientenvollmacht des Bundeministeriums der Justiz

Betreuungsverfügung

Gelegentlich wird es erforderlich, dass das Gericht eine Betreuung anordnet. Ein gerichtlicher Betreuer handelt dann für die betreute Person, als wäre sie es selbst. Dies ist vergleichbar mit der Vorsorgevollmacht, geht aber noch einen Schritt weiter. Sollten nämlich erhebliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ärzten und der in der Vorsorgevollmacht genannten Person bestehen, muss das Vormundschaftsgericht die endgültige Entscheidung treffen.

Will Frau K. also eventuell, dass die Beatmung ihres Mannes abgestellt wird, weil dies nach ihrer Überzeugung der mutmaßliche Wille Peter K.s  wäre -  die Ärzte dies aber nicht verantworten können, z.B. weil sie noch Hoffnung sehen- wird der Vormundschaftsrichter eingeschaltet.

Hierzu finden sie einen Vordruck unter:
Broschüre Patientenvollmacht des Bundeministeriums der Justiz

Ihr Hausarzt hilft Ihnen sicherlich bei wesentlichen Entscheidungen und  der Formulierung. Diese Beratungen sind jedoch leider keine Kassenleistungen.

Artikel: Jürgen Adrian, Facharzt für Allgemeinmedizin, 57629 Müschenbach.